Einzelraumfeuerungsanlagen:



Nächste Nachrüstfrist endet 31.12.2017

01.06.2017

„Die erste Verordnung (1.BlmSchV) zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) verfolgt die Eingrenzung der Immission von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Im Rahmen dieser Verordnung werden auch Übergangsregelungen (Übergangsfristen) für Alt-Anlagen festgehalten.

 

Bereits seit dem 1. Januar 2015 müssen Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1974 errichtet wurden zur Einhaltung der Grenzwert nachgerüstet oder aber außer Betrieb genommen sein.
In diesem Jahr endet die nächste Frist. Anlagen, erbaut im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1984 müssen bis zum 31. Dezember 2017 ebenfalls so nachgerüstet sein, dass die Grenzwerte (CO: 4g/m³; Staub: 0,15 g/m³) eingehalten werden. Andernfalls müssen die entsprechenden Anlagen außer Betrieb genommen werden. Das Alter der Anlage ist dem Typenschild zu entnehmen.
Wichtig: Bei der Nachrüstung ist darauf zu achten, dass die verbauten Komponenten eine Zulassung haben. Der Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte, findet entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch den Schornsteinfeger statt.“
Quelle: SHK – Aktuell 2/2017, Seite 15


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